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Aktiengesellschaft

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Aktie / andere Beteiligungspapiere

Rechtsgebiet:
Aktiengesellschaft
Stichworte:
AG, Aktiengesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Aktien und die weiteren Beteiligungspapiere verkörpern ihre Beteiligungs- und ggf. Stimmrechte an der AG. Ihre Ausgestaltung und ihre Rechte sind erklärungsbedürftig:

Aktie

Die Aktie ist als Wertrecht das Instrument, mit dem der Gesetzgeber das Aktienkapital

  • in Teilsummen aufteilt (vgl. OR 620 Abs. 1)
  • dem Anteilsinhaber Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechte (v.a. Stimmrechte) vermitteln will
  • über ein Wertpapier fungibilisierte (vgl. Wertpapierrecht, OR 965 ff.) und so die Zirkulation als sog. Bucheffekten ermöglichte (vgl. BEG 2 Abs. 1).

Die Aktie als Mitgliedschaftstitel vermittelt den im Prinzip den Grundsatz

  • pro Aktie eine Stimme (vgl. OR 693 Abs. 1)
    • Ausnahme: Stimmrechtsaktie (niedriger Nennwert als Stammaktie, gleiche Stimmkraft).

Genussschein

Der Genussschein (OR 657) beinhaltet kein Mitgliedschafts-, sondern bloss ein Gläubigerrecht. Der Genussschein vermittelt im Einzelnen folgende Rechte:

  • Anspruch auf Beteiligung am Reingewinn
  • Anspruch am Liquidationserlös
  • ev. Anspruch auf Bezug neuer Aktien

Partizipationsschein

Der Partizipationsschein (OR 656a ff.) wird in der Praxis als sog. „Stimmrechtslose Aktie“ bezeichnet. Damit sind auch die Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechte schon umschrieben.

Partizipationsscheine (kurz PS)

  • werden gegen eine Einlage ausgegeben
  • haben einen Nennwert
  • vermittelt kein Stimmrecht.

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