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Aktiengesellschaft

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Gründungsmängel

Rechtsgebiet:
Aktiengesellschaft
Stichworte:
AG, Aktiengesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Dem Handelsregistereintrag kommt heilende Wirkung zu:

  • Die AG erlangt ihre Rechtspersönlichkeit, auch wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht gegeben waren.

Die heilende Wirkung bezieht sich nur auf die Erlangung der Rechtspersönlichkeit, weshalb

  • die Mängel nachträglich zu beheben sind
  • bei Verletzung oder erheblicher Gefährdung der Gläubiger- und / oder Aktionärs-Interessen die AG auf Begehren eines Betroffenen hin aufzulösen ist (Auflösungsklage, OR 643 Abs. 3); die Auflösungsklage hat innert 3 Monaten seit der SHAB-Publikation erfolgen (OR 643 Abs. 4).

Verpflichtungen aus der Zeit vor der AG-HR-Eintragung

  • Die Gründungsgesellschaft wird als einfache Gesellschaft (OR 530 ff.) qualifiziert.
  • Die Gründer werden von der persönlichen und solidarischen Haftung befreit, wenn sie die Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu gründenden Gesellschaft eingegangen und innert drei Monaten nach der AG-HR-Eintragung von der Gesellschaft übernommen wurden (vgl. OR 645 Abs. 2; vgl. aber auch OR 645 Abs. 1).
  • Im Falle der Nichtgründung bleiben die Gesellschafter der einfachen Gesellschaft (Gründungsgesellschaft) für die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen weiterhin persönlich und solidarisch haftbar.

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