In der Gründungsurkunde muss die Urkundsperson (Notar)
- die Belege über die Gründung einzeln nennen
- bestätigen, dass Belege ihr und den Gründern vorgelegen haben.
Folgende Unterlagen sind zum Bestandteil der Gründungsurkunde zu machen (vgl. OR 631):
- Standardgründung
- 1. die Statuten
- 2. die Liberierungsbestätigung der Bank
- Qualifizierte Gründung
- 1. die Statuten
- 2. der Gründungsbericht
- 3. die Prüfungsbestätigung
- 4. der Sacheinlagevertrag oder der Sachübernahmevertrag.
Art. 631 OR
II. Belege
1 Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben.
2 Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:
1. die Statuten;
2.der Gründungsbericht;
3. die Prüfungsbestätigung;
4. die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld;
5. die Sacheinlageverträge;
6. bereits vorliegende Sachübernahmeverträge.