LAWINFO

Aktiengesellschaft

QR Code

AG oder GmbH?

Rechtsgebiet:
Aktiengesellschaft
Stichworte:
AG, Aktiengesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Durch die Gesetzesrevisionen bei Gesellschaftstypen in den vergangenen Jahren sind die konsequenten Unterschiede aufgehoben bzw. verwässert worden. Zu nennen sind dabei:

  • ehem. Kapitalobergrenze bei der GmbH (CHF 2 Mio.)
  • Revisionspflicht (AG) und Revisionsfreistellung (GmbH) [mit RAG nun gleiche Regeln]
  • etc.

Unterschiede von AG und GmbH

Grundsätzlich verbliebene Schwerpunkt-Unterschiede:

  • Anonymität (AG)
  • Einfache Übertragung der Beteiligungspapiere (AG)
  • Kreditfähigkeit, wegen der Hinterlegung der Beteiligungspapiere (AG)
  • Konkurrenzverbot des Geschäftsführers und bei statutarischer oder vertraglicher Festlegung auch der nicht geschäftsführenden Gesellschafter (GmbH)
  • Geringster Kapitaleinsatz (GmbH)

Weiterführende Informationen zur GmbH

» Gesellschaft mit beschränkter Haftung

» Konkurrenzverbot bei der Gmbh

Unterschiede im Überblick

 

Aktiengesellschaft

(Art. 620 – 763 OR)

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

(Art. 772 – 827 OR)

Körperschaftsart kapitalbezogen teils kapitalbezogen, teils personenbezogen
Zweckverfolgung in der Regel wirtschaftliche Zweckverfolgung wirtschaftliche Zweckverfolgung
Betrieb eines Unternehmens kaufmännischer Art kaufmännischer Art
Kapitalhaftung ausschliesslich mit dem Gesellschaftsvermögen neben dem Gesellschaftsvermögen die Gesellschafter insoweit subsidiär persönlich und solidarisch, als das Stammkapital nicht einbezahlt oder durch Sacheinlagen gedeckt ist
Grundkapital Aktienkapital mind. CHF 100’000, Sacheinlage oder Sachübernahme möglich Stammkapital mind. CHF 20’000, Sacheinlage oder Sachübernahme möglich
Kapitalaufteilung in Teilsummen (=Aktien) zerlegt in Teilsummen nach Anteil Gesellschafter (= Stammanteile) zerlegt
Mindestliberierung 20% des Nennwertes je Aktie, aber insgesamt mind. CHF 50’000 vollständig Liberierung notwendig (Art. 777c OR)
Anzahl Gründer mindestens 1 mindestens 1
Gründerzusammensetzung natürliche und/oder juristische Personen natürliche und/oder juristische Personen
Statuten ja ja
Vorgeschriebene Organe VR, GV, Revisionsstelle Gesellschafterversammlung, Revisionsstelle fakultativ
Nationalitätenerfordernis
Organe
mind. 1 Vertreter mit Wohnsitz in der CH mind. 1 Vertreter mit Wohnsitz in CH
Vertretungsbefugnis für gewöhnliche Geschäfte VR, sofern die Statuten oder Organisationsreglement nichts anderes bestimmen, gilt Einzelvertretungsbefugnis für Rechtshandlungen, die der Zweck mit sich bringen kann Gesellschafter alle Geschäfte, die der Zweck mit sich bringen kann, gemäss Organisationsreglement
Vertretungsbefugnis für aussergewöhnliche Geschäfte Zweckwidrige Handlungen des VR nachträglich durch GV genehmigungsfähig (Art. 704 OR) Es gelten die im HR eingetragenen Bestimmungen
Gewinn-/Verlust-Verteilung Gewinn im Verhältnis der auf das AK einbezahlten Beträge, sofern Statuten nichts anderes vorsehen Gemäss Anteil am Stammkapital, nach Abzug gesetzlicher/statutarischer Reserven
Konkurrenzverbot nein, fakultativ im ABV ja
Revisionspflicht

Ordentliche:

Wenn 2 von 3 Kriterien während 2 Folgejahren erfüllt sind: Bilanzsumme > 20Mio, Umsatzerlös >40Mio, Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt >250, oder wenn Aktionäre, die 10% des AK vertreten es verlangen

Eingeschränkte:

Wenn keine ord. Revision nötig und Aktionäre nicht verzichten

Ordentliche:

Wenn 2 von 3 Kriterien während 2 Folgejahren erfüllt sind: Bilanzsumme >20Mio, Umsatzerlös >40Mio, Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt >250

Eingeschränkte:

Wenn Voraussetzungen für ord. Revision nicht gegeben sind und Gesellschafter nicht verzichten

Organhaftung VR, GF oder Liquidator gemäss Art. 754 OR, zudem Gründungshaftung und Haftung für den Emissionsprospekt  

Vorteile und Nachteile von AG und GmbH

Gesellschaft

AG

GmbH

Gegenstand Vorteil Nachteil Vorteil Nachteil
Grundkapital   CHF 100’000 CHF 20’000  
Kapitalliberierung   min. 20 %, mindestens aber CHF 50’000 mindestens CHF 20’000  
Nennwert pro Anteil min. CHF 0.01     min. CHF 100
Pflichten der Gesellschafter Nur Pflicht zur AK-Liberierung   Konkurrenzverbot möglich
(Festlegung in Statuten)
Treuepflicht der Gesellschafter
Nachschusspflicht der Gesellschafter Keine (aus Sicht der Aktionäre) Keine (aus Sicht der AG) Nachschusspflicht möglich
(Festlegung in Statuten)
 
Nebenleistungs-pflichten Keine (aus Sicht der Aktionäre) Keine (aus Sicht der AG) Zulässig für Zweck der GmbH,
Erhaltung der GmbH und Wahrung
der Zusammensetzung
der GmbH-Gesellschafter
 
Auskunfts- und Einsichtsrecht   beschränkt Ohne Revisionsstelle:
Unbegrenztes Auskunfts-
und Einsichtsrecht;
mit Revisionsstelle: soweit
der Gesellschafter ein
berechtigtes Interesse
glaubhaft machen kann
 
Veräusserung von Gesellschafts-anteilen Einfache Übertragung
(Inhaberaktien: Besitzes-übertragung;
Namenaktien: Besitzes-übertragung
+ Indossament oder Zession)
    Komplizierte Anteils-übertragung
Einsatz-möglichkeiten

Grosses Unternehmen

Hohe Anzahl der Gesellschafter

Anonymität

Kapitalanlage-Möglichkeiten

Haftungs-begrenzung

  Verpflichtung der
Gesellschafter zu
Nebenleistungs- + Nachschuss-Pflichten

Personen-bezogenheit

Wenige Gesellschafter

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.