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Aktiengesellschaft

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Aktienausgabe

Rechtsgebiet:
Aktiengesellschaft
Stichworte:
AG, Aktiengesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einzeltitel

Die Ausgabe physischer Titel (Wertpapier, vgl. OR 683 f.)

  • erleichtert die Aktienübertragung
  • ermöglicht es dem Aktionär, sich in einfacher Form für seine Vermögensrechte und Mitgliedschaftsrechte zu legitimieren

Aktienzertifikate

Mehrere Aktien können zur Vereinfachung in sog. „Aktienzertifikate“ zusammengefasst werden.

Interimsscheine

Als provisorischer Legitimationsnachweis für frisch ausgegebene Aktien dürfen auch sog. „Interimsscheine“ ausgestellt werden (vgl. OR 688), wobei

  • Inhaberaktien voll liberiert sein müssen (OR 688 Abs. 1)
    • Namen-Interimsscheine auf Inhaberaktien sind nach den Abtretungsregeln (Zession) zu übertragen; die Übertragung entfaltet gegenüber der AG erst nach Notifikation ihre Wirkung (OR 688 Abs. 2)
  • Interimsscheine über Namenaktien müssen auf den Namen lauten; die Übertragung richtet sich nach den Regeln für die Übertragung von Namenaktien (vgl. OR 688 Abs. 3).

Hinweis / Tipp:

  • Die Ausstellung der Aktie als Wertpapier birgt das Verlust- bzw. Diebstahls-Risiko in sich.
  • Bei Klein-AG‘s, wo wenige Aktionärswechsel stattfinden, dient der Verzicht auf Titeldruck der Verkehrssicherheit (kein Wertpapierverlust, keine Veruntreuung, kein Wertpapierdiebstahl).
    • Achtung: Notwendigkeit der Übertragung Zession (vgl. OR 164 ff.)
    • Ausgestaltung als Namenaktie von Vorteil.

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