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Aktiengesellschaft

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Aktienbuch

Rechtsgebiet:
Aktiengesellschaft
Stichworte:
AG, Aktiengesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im Aktienbuch dürfen und können nur Namenaktionäre eingetragen werden. Der Aktienbucheintrag ist für die Realisierung der Mitgliedschaftsrechte (Stimmrechte etc.) notwendig.

Eintragung:

  • Vinkulierung vorbehalten, ist ein Aktionär, der sich als Besitzer und Indossatar von Namenaktien legitimiert, ins Aktienbuch einzutragen (OR 686).
  • Vinkulierte Namenaktien: Zustimmungserfordernis des Verwaltungsrats (OR 685a)

Nichteintragung:

  • Gesellschaft lehnt die Eintragung des Neuaktionärs ins Aktienbuch ab.
  • Folge:
    • Aktionär ist von der Gesellschaft nicht anerkannt
    • Im Aktienbuch bleibt der bisherige Aktionär eingetragen
      • Spaltung der Aktionärsrechte
        • Mitgliedschaftsrechte (zB Stimmrecht) werden vom Altaktionär wahrgenommen
        • Vermögensrechte aus dem Wertpapier vom Neuaktionär
  • Eine Spaltung der Aktionärsrechte sollte wenn immer möglich vermieden werden.

Unrichtige Angaben des Aktionärs für die Aktienbuch-Eintragung

  • Gesellschaft hat die Möglichkeit, ein solchen Aktionär aus dem Aktienbuch zu streichen (OR 686a)
  • Bei börsenkotierten Gesellschaften werden solche Aktionäre anschliessend auf der Liste „Aktionäre ohne Stimmrecht“ geführt.
  • vgl. OR 686a

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