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Aktiengesellschaft

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Aktienübertragung

Rechtsgebiet:
Aktiengesellschaft
Stichworte:
AG, Aktiengesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausserbörslicher Aktienerwerb

Die Übertragung von Aktien für Inhaber- und Namen-Titel unterschiedlich:

  • Inhaberaktien
    • mit Titelausstellung
      • Übertragung durch blosse Besitzesübergabe
    • ohne Titelausstellung
      • Zession
  • Namenaktien
    • mit Titelausstellung
      • Übertragung durch
        • Besitzesübergabe und
        • Indossament (Ausgestaltung als Ordrepapier, OR 1145 iVm OR 684 Abs. 2) oder
        • Zession (Ausgestaltung als Rektapapier, OR 974)
    • ohne Titelausstellung
      • Zession
    • mit Vinkulierung (OR 685a + OR 967 Abs. 3)
      • Statuten können Übertragung der Aktien ganz oder teilweise verbieten
      • Eintragung eines Aktienerwerbers im Aktienbuch kann diesfalls verweigert werden, mit oder ohne Grundangabe
        • Problematik der Spaltung der Aktionärsrechte, d.h. von Vermögens- + Mitgliedschafts-Rechten

Börslicher Aktienerwerb

Der Aktienerwerb über die Börse wird durch 3 Etappen bestimmt (OR 685e f.):

  1. Veräusserungsgeschäft (in der Regel Kauf)
  2. Meldung durch den Käufer (Identifikation des Käufers bei der Verkäuferbank) bzw. ev. Unterbleiben der Käufer-Meldung
  3. Anerkennung des Käufers durch die AG oder Ablehnung

Für die Einzelheiten wird auf die Regeln von OR 685e und OR 685f verwiesen.

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