Aktionärsarten
Der oder die wirtschaftlich Berechtigten hinter der Immobilien-Aktiengesellschaft können sein:
- Alleinaktionär (Einmann-AG)
- Hauptaktionär zusammen mit weiteren Aktionären
- Fiduziare, Treuhänder des Hauptaktionärs (sog. „Strohmänner“)
- echte, unabhängige Minderheitsaktionäre)
- mehrere Aktionäre
- unabhängiger Aktienbesitz
- gepoolter Aktienbesitz (einfache Gesellschaft)
- Stimmbindung (Aktionärbindungsvertrag)
- Publikumsaktionäre (bei börsenkotierten Immobilien-AG’s)
Immobilien- bzw. Aktienerwerb durch Personen im Ausland
- Direkter Immobilienerwerb (asset deal)
- Eine schweizerisch beherrschte Immobilienaktiengesellschaft darf Immobilien jeder Nutzungsart erwerben
- Eine ausländisch beherrschte Immobilienaktiengesellschaft darf nur eine schweizerische Immobilie erwerben, die eine erlaubte gewerbliche Nutzung vorsieht (vgl. das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41)
- Für die Formalien vgl. Direkter Immobilienerwerb duch Ausländer: Bewilligungsfreie abhängige Eigentumsübertragung
- Indirekter Immobilienerwerb (share deal)
- Mit Ausnahme des Erwerbs börsenkotierter Immobilien-AG-Aktien unterliegen Anteilserwerbe ebenso der BewG-Bewilligungspflicht.
- vgl. Indirekter Immobilienerwerb duch Ausländer
Weiterführende Informationen
- Instruktiver Entscheid zum Ausländererwerb durch Schweizer mit Schachtelkonstrukt
- BEZ 31 (2011) Nr. 64
- Ausländererwerb einer Immobiliengesellschafts-Beteiligung
- BUERGI URS, Immobilienerwerb durch Auslandsgesellschaften und Steuern, in: IMMOBILIEN Business, Oktober 2012, S. 28