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Aktiengesellschaft

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KMAG-Organisation

Rechtsgebiet:
Aktiengesellschaft
Stichworte:
AG, Aktiengesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Recht der KMAG sieht zwingend drei Organe vor:

  • Generalversammlung
  • Verwaltungsrat
  • Aufsichtsstelle

Die Aufgaben der Organe sind aber grundlegend anders als jene der AG.

Literatur

  • FEHR K., Die Struktur der Kommanditaktiengesellschaft, Diss. Bern 1935
  • REINHARDT CHRISTOPH, Die Kommanditaktiengesellschaft im schweizerischen Gesellschaftsrecht, Diss. Zürich 1971, S. 81 ff.

KMAG-Generalversammlung

Für die Generalversammlung (GV) der KMAG gelten folgende Regeln:

  • Organisation
    • wie bei der Aktiengesellschaft (AG); vgl. OR 698 ff.
  • Kompetenzen
    • Grundsatz: Starke Einschränkungen
      • kein Wahlrecht für Verwaltungsrat (vgl. OR 765 Abs. 1)
      • kein Abberufungsrecht (vgl. OR 765 Abs. 3)
      • kein Alleinentscheidungsrecht der GV bzw. Vetorecht des VR bei
        • Umwandlung des Gesellschaftszweckes
        • Erweiterung des Geschäftsbereiches
        • Verengung des Geschäftsbereiches
        • Fortsetzung der Gesellschaft über die in den Statuten bestimmte Zeit hinaus (vgl. OR 766)
        • Auflösung der KMAG vor Ablauf der statuarischen Bestandesdauer (vgl. OR 770 Abs. 2)
    • Ausnahmen
      • nur mit Willen der unbeschränkt haftenden Aktionäre

KMAG-Verwaltung

  • Einleitung
    • Unabhängigkeit des Verwaltungsrates (VR), weil er nicht von der Generalversammlung gewählt wird
    • Vetorecht des Verwaltungsrates (vgl. OR 766 und OR 770 Abs. 2)
  • Zusammensetzung der Verwaltung
    • nur persönlich haftende Gesellschafter
    • Aktionärseigenschaft muss erstellt sein
    • nur natürliche Personen
    • keine Nationalitätsvorschriften (schon vor deren Aufhebung bei der AG)
    • keine Domizilvorschriften
  • Geschäftsführung und Vertretung
    • Grundsatz: Massgeblichkeit der Regeln der Kollektivgesellschaft (KLG)
    • Beschränkung von Geschäftsführung und Vertretung mit Willen des persönlich haftenden Aktionärs
    • Geschäftsführung (Innenverhältnis)
      • Grundsatz: Einzelgeschäftsführung
      • Möglichkeit für die Einführung einer anderen Geschäftsordnung
        • zB Gesamtgeschäftsführung
        • zB Mitwirkung der Aufsichtsstelle bei der Geschäftsführung
      • a.o. Geschäfte bedürfen der Zustimmung aller persönlich haftenden Aktionäre
    • Vertretung (Aussenverhältnis)
      • Grundsatz: Einzelvertretung
      • Möglichkeit für die Einführung einer anderen Vertretungsordnung, durch entsprechende Statutenbestimmung
        • zB Vertretung nur durch alle unbeschränkt haftenden Aktionäre
        • zB Vertretung nur durch zwei kollektiv handelnde unbeschränkt haftende Aktionäre

KMAG-Aufsichtsstelle

  • Einleitung
    • KMAG-Aufsichtsstelle = AG-Revisionsstelle
    • Umfassendere Kompetenzen als die AG-Revisionsstelle
    • Aufsichtsstelle ist nicht nur Kontroll-, sondern auch Geschäftsführungsorgan
    • Pflicht zur Wahrung der Aktionärsinteressen gegenüber der Verwaltung
  • Aufgabe
    • Finanzkontrolle (wie bei der AG, vgl. OR 728)
      • Prüfung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz mit den Büchern
    • dauernde Überwachung der Geschäftsführung, sog. „Geschäftsführungsprüfung“ (vgl. OR 768 Abs. 1), anders als bei der AG
      • Richtige Führung der Geschäfte
      • Sachgemässe Führung der Geschäfte
      • Rechtmässigkeit
        • Einhaltung von Gesetz und Statuten
        • Erfüllung der gesetzlichen und statutarischen Pflichten durch die unbeschränkt haftenden Aktionäre im Interesse der KMAG
      • Zweckmässigkeit
      • Wirtschaftlichkeit
      • Umfang
        • alle Geschäftsbereiche
        • auch Geschäfte, die durch Mitarbeiter erledigt werden
      • Auskunftspflicht und Dokumentierungspflicht der unbeschränkt haftenden Aktionäre, damit die Aufsichtsstelle ihren Kontroll- und Überwachungspflichten nachkommen kann
      • Einberufungs- und Informationspflicht der Aufsichtsstelle bei Geschäftsführungsmängeln
  • Weitere Funktionen
    • gemäss Statuten (vgl. OR 768 Abs. 1)
    • positiv
      • Geschäftsführungsbefugnis (Innenverhältnis)
        • auch wenn sich der Gleichlauf von Herrschaft und Haftung verschiebt
        • umstritten
        • = atypische KMAG (siehe auch „KMAG-Erscheinungsformen“)
    • negativ
      • keine Vertretungsbefugnis (Aussenverhältnis)
  • Wahl
    • Wahlvoraussetzungen
      • Wahlfähigkeit (vgl. OR 764 Abs. 2 iVm OR 730 und OR 730a)
        • keine Nationalitätsvorschriften
        • keine Domizilvorschriften
        • Mitglieder der Aufsichtsstelle müssen nicht Aktionäre sein
      • Wahlunfähigkeit
        • Mitglieder der Verwaltung
        • Mitarbeiter der KMAG
    • Wahlkompetenz
      • Generalversammlung (GV)
    • Wahlablauf
      • Mitglieder der Verwaltung, haben kein Stimmrecht (vgl. OR 768 Abs. 2)
    • Mitglieder der Aufsichtsstelle sind ins Handelsregister einzutragen (vgl. OR 768 Abs. 3)
  • Abberufungsrecht der GV
  • Verantwortlichkeit
    • Die Mitglieder der Aufsichtsstelle unterstehen den gleichen Verantwortlichkeitsregeln wie die Revisionsstelle bei der AG
    • siehe ferner KMAG-Verantwortlichkeit

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