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Aktiengesellschaft

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KMAG-Verantwortlichkeit

Rechtsgebiet:
Aktiengesellschaft
Stichworte:
AG, Aktiengesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

An die Verwaltung der KMAG werden die gleichen Sorgfalts-Anforderungen wie für die Organe der AG. Die Verwaltung hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes anzuwenden.

Die Aufsichtsstelle hat das Recht, namens der KMAG

  • die Mitglieder des Verwaltungsrates zur Rechenschaft zu ziehen und Verantwortlichkeitsklagen anzustrengen (vgl. OR 769 Abs. 1)
  • bei arglistigem Verhalten der Verwaltung zur Prozessführung auch gegen den Willen der Aktionäre, d.h. entgegen eines Beschlusses der Generalversammlung (GV) (vgl. OR 769 Abs. 2).

Dies ist die Folge der verschobenen Beherrschungsgewichtung von Verwaltungsrat und Generalversammlung.

Weiterführende Informationen

» VR-Haftung

» Revisoren-Haftung

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