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Aktiengesellschaft

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Befugnisse der Generalversammlung

Rechtsgebiet:
Aktiengesellschaft
Stichworte:
AG, Aktiengesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Befugnisse der Generalversammlung sind nicht allumfassend, können sie gar nicht sein, weil es sich um ein sog. Innenorgan handelt. Die Befugnisse der GV gliedern sich in:

Unübertragbare Befugnisse

Die unübertragbaren Befugnisse sind im Einzelnen:

Décharge (Entlastung)

  • Unter Décharge-Erteilung (auch Entlastung) versteht man die nachträgliche Genehmigung der Geschäftstätigkeit des Verwaltungsrates durch die Generalversammlung.
  • Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben sich bei der Beschlussfassung über die Entlastung der Stimme zu enthalten.
  • Der Décharge-Beschluss der Generalversammlung wirkt nur für bekanntgegebene Tatsachen und nur gegenüber der AG sowie gegenüber den Aktionären, die dem Beschluss zugestimmt oder die Aktien seither in Kenntnis des Beschlusses erworben haben (vgl. OR 758 Abs. 1).
  • Für nicht zustimmende oder sich der Stimme enthaltende Aktionäre erlischt das Klagerecht 6 Monate nach dem Entlastungsbeschluss (vgl. OR 758 Abs. 2).

Weitere Befugnisse

Der Befugniskatalog von OR 698 Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 (= unübertragbare Befugnisse) ist nicht abschliessend. OR 698 Abs. 2 Ziffer 6 dehnt die Beschlussfassungsbefugnis aus auf:

  • Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

Weiterführende Informationen

Zur Frage der Kompetenz-Erweiterung vgl. BGE 100 II 384

Konsultativabstimmungen

Der VR kann seine unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben nicht an GV delegieren (vgl. OR 716a), nicht einmal durch Statutenbestimmung (vgl. auch OR 706b Abs. 3).

Zulässig ist aber die Vorlage eines Geschäfts, für welches der VR zuständig ist, an die GV zu einer sog. Konsultativabstimmung.

Vorteile für den VR

Den zustimmenden Aktionären ist später eine Verantwortlichkeitsklage gegen den VR gestützt auf das Rechtsmissbrauchsverbot von ZGB 2 verwehrt, natürlich vorausgesetzt, dass sie über alle Aspekte des Rechtsgeschäfts umfassend informiert wurden.

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