LAWINFO

Aktiengesellschaft

QR Code

Aktionärsvertretung

Rechtsgebiet:
Aktiengesellschaft
Stichworte:
AG, Aktiengesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nimmt der Aktionär an der GV nicht selber teil, kann er sich vertreten lassen:

Individuelle Stimmrechtsvertretung (individueller Vertreter)

Gesetzlicher Vertreter:

  • Inhaber der elterlichen Gewalt, Beistand oder Vormund
  • Organvertreter bei juristischer Person als Aktionär

Vertraglicher Vertreter:

  • Bevollmächtigter

Institutionelle Stimmrechtsvertretung

Unabhängiger Stimmrechtsvertreter:

  • = unabhängige Person, die von den Aktionären mit der Vertretung betraut werden, sofern und soweit die AG in ihren Statuten eine solche Möglichkeit vorsehen und einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter berufen hat.
  • Erfordernis der Unabhängigkeit
    • analog der Revisionsstelle (vgl. OR 728)
    • nicht Arbeitnehmer der AG
    • nicht in den Diensten des Mehrheits- oder Hauptaktionärs
    • keine (sonstigen) Mandate für die AG
    • keine Annahme besonderer Vorteile von der AG
  • Pflicht nur zur Wahrnehmung des Stimmrechts durch
    • JA
    • NEIN
    • ENTHALTUNG
  • Weisungen?
    • Unabhängigen Stimmrechtsvertreter trifft keine Pflicht zur Einholung von Instruktionen; AG hat den Aktionären Formulare zuzustellen, die die Weisungserteilung an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter ermöglichen
    • Ohne Weisungen stimmt der unabhängige Stimmrechtsvertreter nach den Anträgen des VR
  • Der unabhängige Stimmrechtsvertreter steht sowohl zur AG als auch zum Aktionär in einem Auftragsverhältnis.
  • Die Mandatskosten des unabhängigen Stimmrechtsvertreters trägt die AG.

Depotvertreter:

  • = Bankengesetz unterstellte Institute und gewerbsmässige Vermögensverwalter, die die Aktien des Vertretenen im Depot haben und diesen in der GV vertreten (vgl. OR 689d Abs. 3).
  • Pflicht
    • zur Einholung von Weisungen beim vertretenen Aktionär vor der GV
    • zur weisungsgemässen Stimmabgabe
  • Bei Weisungslosigkeit hat der Depotvertreter zu stimmen
    • nach seinen allgemeinen Weisungen
    • bei fehlen allgemeiner Weisungen nach den Anträgen des VR
  • Der Depotvertreter kann also nicht eine eigene Meinung in die Abstimmung einbringen.
  • Doppelvertretung des Depotvertreters (Depotstimmen und Organvertretung eigener Aktien)
    • Abgrenzung der Organvertretung
    • Veranlassung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters (vgl. OR 689c)

Weiterführende Informationen

Private Stellvertretung (Stimmrechtsausschluss)

Aktionärsrechte / Aktionärsschutz – ETHOS Services

Die ETHOS Stiftung für nachhaltige Entwicklung bietet über ihre Tochtergesellschaft „ETHOS Services“ verschiedene Leistungen im Bereiche  an:

Aktionärsvertreter / Proxy Advisors

Organisationen, die institutionelle Anleger und Kleinanleger an Generalversammlungen (GV) vertreten:

Literatur

  • BIEDERMANN DOMINIQUE, Ausübung der Aktionärsrechte e- Eine wichtige Aufgabe für die Pensionskasse, in Schweizer Personalfürsorge 01/06, S. 55 f.
  • BÖCKLI Peter, Das Aktienstimmrecht und seine Ausübung durch Stellvertreter, Diss. Basel 1961.
  • BÜRGI Wolfhart F., Zürcher Kommentar, Die Aktiengesellschaft, Rechte und Pflichten der Aktionäre, Bd. V/5b/1, OR 660-697, Zürich 1957.
  • GAUTSCHI Georg, Das Depotstimmrecht der Banken, Probleme der Aktienrechtsrevision, BTJP (1972) 123 ff.
  • HAGMANN Eugenie, Die Vertretung der Aktien in der Generalversammlung der Aktiengesellschaft, Diss. Bern 1951.
  • HUBACHER KEVIN M., Gewerbsmässige Stimmrechtsvertretung und –beratung bei Aktiengesellschaften – Vertrags-, aktien- und börsenrechtliche sowie regulatorische Aspekte, Zürich/Basel/Genf 2015, 290 S.
  • MEYER Philippe, Der unabhängige Stimmrechtsvertreter im schweizerischen Aktienrecht, Dissertation, Zürich / St. Gallen 2006.
  • MÖHRING Philipp, Proxy-Stimmrecht und geltendes deutsches Aktienrecht, in FS Ernst Gessler, München 1971, 127 ff.
  • PROJER KASPAR, Die Übermittlung des Aktionärwillens durch die unabhängige Stimmrechtsvertretung, Zürich/Basel/Genf 2017, 343 S.
  • VON SALIS ULYSSES, Die Gestaltung des Stimm- und Vertretungsrechts im Schweizerischen Aktienrecht, SSHW, Bd. 174, Zürich 1996.
  • SCHERRER ERIC R., Die Stimmrechtsausübung durch Depotvertreter, SSHW, Bd. 178, Zürich 1997.
  • SCHNEIDER Heinrich, Das Depotstimmrecht aus Sicht der Banken, ST 68 (1994), 696 ff.
  • TILLMANN Erich, Das Depotstimmrecht der Banken, Diss. Zürich 1985
  • WAIDACHER Reto, Institutionelle Stimmrechtsvertretung, Dissertation, Zürich 1997.
  • WEBER-DÜBLER Hans Peter, Das Depotstimmrecht der Banken, SAG 46 (1974), 49ff.
  • WOHLMANN Herbert, Zur Organvertretung im neuen Schweizerischen Aktienrecht, in: SJZ 90 (1994), 116 ff.
  • ZINDEL Gaudenz G., Stimmrechtsvertretung an Generalversammlungen von Publikumsgesellschaften, Insbesondere Stimmrechtsausübung ohne Weisungen, in: Zindel Gaudenz G. / Peyer Patrik R. / Schott Bertrand (Hrsg.), Wirtschaftsrecht in Bewegung, Festgabe zum 65. Geburtstag von Peter Forstmoser, Zürich / St. Gallen 2008, 178 ff.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.