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Aktiengesellschaft

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Arten

Rechtsgebiet:
Aktiengesellschaft
Stichworte:
AG, Aktiengesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Schweizerische Aktienrecht kennt folgende Arten von Generalversammlungen:

Ordentliche Generalversammlung (kurz: o. GV)

  • innert 6 Monaten seit Abschluss des Geschäftsjahres abzuhalten (OR 699 Abs. 2)
    • OR 699 Abs. 2 ist zwingender Natur
  • Beachtung der Verfahrensabläufe
    • Protokoll (vgl. OR 702)
    • Quoren (vgl. OR 703 f.)
    • Stichentscheid des Vorsitzenden, sofern und soweit in den Statuten vorgesehen

Ausserordentliche Generalversammlung (kurz: a.o. GV)

  • Durchführung im Bedarfsfall
  • auf Veranlassung
    • VR
      • bei Vorliegen eines Kapitalverlusts (vgl. OR 725 Abs. 1)
      • auf Verlangen der Aktionäre, die mindestens 10 % des Aktienkapitals vertreten (vgl. OR 699 Abs. 3)
    • Revisionsstelle
      • Untätigkeit des VR bei Überschuldung
    • GV selbst
      • aus irgend einem Anlass (Traktandierung notwendig oder aus der Mitte einer Universalversammlung ohne Traktandierung, wenn alle anwesenden oder vertretenen Aktionäre damit einverstanden sind
  • GV-Einladung, GV-Ort, GV-Traktandierung und Verfahrensabläufe (Protokoll, vgl. OR 702; Quoren, vgl. OR 703 f. und in den Statuten vorgesehener Stichentscheid des Vorsitzenden)
    • wie bei der o. GV

Universalversammlung

  • = Versammlung, an der alle Aktionäre anwesend oder vertreten sind
  • Anwendungsfälle
    • KMU
    • Konzerne (GV bei Tochtergesellschaften)
  • Voraussetzungen
    • Alle Aktionäre müssen an der GV anwesend oder vertreten sein
    • Aktionärs- bzw. Vertreter-Präsenz während der ganzen Dauer der GV
      • Das vorzeitige Verlassen nur eines Teilnehmers beendet die Universalversammlung
  • Folgen (vgl. OR 701)
    • Befreiung von der sonst zwingenden Einberufung
    • Befreiung von der sonst zwingenden Traktandierung
  • GV-Einladung, GV-Ort, GV-Traktandierung und Verfahrensabläufe (Protokoll, vgl. OR 702; Quoren, vgl. OR 703 f. und in den Statuten vorgesehener Stichentscheid des Vorsitzenden)
    • wie bei der o. GV

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