Die ordentliche Generalversammlung hat alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres stattzufinden (vgl. OR 699 Abs. 2).
Bei der sechsmonatigen Frist zur Durchführung einer GV handelt es sich um eine sog. Ordnungsfrist. Beschlüsse, die an einer verspätet durchgeführten GV gefasst werden, sind gültig.