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Aktiengesellschaft

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Einberufungsadressaten

Rechtsgebiet:
Aktiengesellschaft
Stichworte:
AG, Aktiengesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei den einzuberufenden Personen gilt:

Ordentliche Generalversammlung (o. GV):

  • Die Aktionäre
  • Die Revisionsstelle
    • Ordentliche Revision
      • Einladung zwingend
      • Abwesenheit der Revisionsstelle ohne einstimmige Teilnahme-Dispensation führt zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse betreffend
        • Genehmigung der Jahresrechnung
        • Verwendung des Bilanzgewinns
    • Eingeschränkte Revision
      • Einladung fakultativ
  • Die Mitglieder des Verwaltungsrats (vgl. OR 702a)

Ausserordentliche Generalversammlung (a.o. GV):

  • Je nach Verhandlungsgegenstand, mit oder ohne Revisionsstelle.

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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