Bei den einzuberufenden Personen gilt:
Ordentliche Generalversammlung (o. GV):
- Die Aktionäre
- Die Revisionsstelle
- Ordentliche Revision
- Einladung zwingend
- Abwesenheit der Revisionsstelle ohne einstimmige Teilnahme-Dispensation führt zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse betreffend
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Verwendung des Bilanzgewinns
- Eingeschränkte Revision
- Einladung fakultativ
- Die Mitglieder des Verwaltungsrats (vgl. OR 702a)
Ausserordentliche Generalversammlung (a.o. GV):
- Je nach Verhandlungsgegenstand, mit oder ohne Revisionsstelle.
Gesetzliche Grundlage
- OR 702a: Teilnahme der Mitglieder des Verwaltungsrates
- OR 731: Abnahme der Rechnung und Gewinnverwendung
Nichtvorliegen des Revisionsberichts führt zur Nichtigkeit der Beschlüsse betreffend Genehmigung der Jahresrechnung und Verwendung des Bilanzgewinns (vgl. OR 731 Abs. 3).