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Aktiengesellschaft

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Einberufungsfrist und Einberufungsform

Rechtsgebiet:
Aktiengesellschaft
Stichworte:
AG, Aktiengesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einberufungsfrist der Generalversammlung

Bei der GV-Einberufung ist folgendes zu beachten:

  • Grundsatz
    • Einberufung spätestens 20 Tage vor der GV (vgl. OR 700 Abs. 1)
  • Ausnahmen
    • Statutarische längere Frist zulässig
    • Eine Verkürzung der GV-Einberufungsfrist ist nicht zulässig
    • Universalversammlung (keine Einberufungsfrist, vgl. OR 701)

Einberufungsform der Generalversammlung

Zur GV wird aufgrund von Gesetz (vgl. OR 696 Abs. 2) und Statuten wie folgt eingeladen:

  • Namenaktien
    • Schriftlich an die im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre, an deren dort vorgemerkte Anschrift
  • Inhaberaktien
    • Veröffentlichung im statutarische vorgesehenen Publikationsorgan (idR im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB)

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