Tagungsort der Generalversammlung
Für den Versammlungsort gelten zur Zeit folgende Prinzipien:
- Regelfall: Schweiz
- Ausnahme: Ausland (geplant » Aktienrechtsrevision)
- Voraussetzungen
- Statutarische Erlaubnis
- Zustimmung aller Aktionäre und / oder Vertreter
- vgl. revOR 701b
Daten der Generalversammlung
Sachbedingt sind mit der GV-Einberufung bekannt zu geben:
- Versammlungsort
- Versammlungsdatum
- Versammlungsbeginn
- Verhandlungsgegenstände (Traktanden)
- Anträge des VR oder der einberufenden Aktionäre (vgl. OR 700 Abs. 2)
Anwendungsfälle für Versammlungsort im Ausland
- am Wohnsitz der Aktionäre im Ausland
- am Sitz einer ausländischen Tochtergesellschaft
- am Ort einer anschliessenden Ko-Veranstaltung, zB Betriebseröffnung
- am Ort, wo sich alle Partner einer Weltorganisation ohnehin treffen (Unternehmenstreff, Messe usw.)