Ist eine Aktiengesellschaft (AG) Forderungsschuldnerin, hat der Gläubiger zur Abschätzung seiner Kostenrisiken (Bonitätsabklärung) ein Einsichtsrecht:
OR 697h Abs. 2
2 Die übrigen Aktiengesellschaften müssen den Gläubigern, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, Einsicht in die Jahresrechnung, die Konzernrechnung und die Revisionsberichte gewähren.
Das aktienrechtliche Einsichtsrecht des Gläubigers wird nachfolgend erläutert unter:
» Aktienrechtliches Einsichtsrecht
Literatur
- BS Kommentar WEBER, N 6 zu OR 697h
- HOPF MICHEL, Aktienrechtliches Einsichtsrecht und prozessuale Mitwirkungspflichten – Mitwirkungsverweigerungsrecht und Berufs- und Geschäftsgeheimnisse, in: Der Schweizer Treuhänder 9/2012, S. 675 ff.
Judikatur
- BGE 137 III 255 ff.
- BGE 129 II 352 ff.
- BGE 4C.244/1995
- BGE 4C129/2004, Erw. 4.2.1