Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
Im Falle des Gesellschaftskonkurses verlieren die Aktionäre höchstens ihren Anteil am Aktienkapital.
Vorbehalten bleibt die Organhaftung.
Weiterführende Informationen
» Aktienrechtliche Verantwortlichkeit
» Haftung der Organe einer Gesellschaft