Begriff
Die statutarischen Reserven sind solche, zu deren Bildung die AG durch die Statuten über das gesetzliche vorgesehene Mass hinaus verpflichtet ist.
Funktion
Statutarische Reserven sind eine über die gesetzliche Reservebildung hinausgehende Vorsichtsmassnahme.
Statutenbestimmung
Statutarische Reserven können ursprünglich (in den Gründungsstatuten) oder nachträglich (durch Statutenänderung, im Rahmen eines Mehrheitsbeschlusses) festgelegt werden.
Entstehung und Verwendung
Die AG ist grundsätzlich frei,
- die Voraussetzungen für die Reservenbildung zu umschreiben
- die Verwendung der gebildeten statutarischen Reserven zu formulieren.
Das Gesetz bezeichnet folgende Verwendungsgründe:
- Reserven für Wohlfahrtszwecke zG des Personals (vgl. OR 673)
- Erweiterung der allg. Reserve (vgl. OR 672 Abs. 1)
Arten
- Statutarische Reserven
- Ad hoc-Reserven (auch sog. „Beschluss-Reserven“; OR 674), die von der GV von Fall zu Fall beschlossen werden:
- Reserven zu „Wiederbeschaffungszwecken“: Rückstellungen, um die über den Anlagekosten liegenden Ersatzaufwendungen ggf. decken zu können (vgl. OR 674 Abs. 2 Ziffer 1)
- Reserven zur Sicherung des dauernden Gedeihens der AG bzw. zur Ausrichtung einer möglichst gleichmässigen Dividende (vgl. OR 674 Abs. 2 Ziffer 2)
- Reserven zur Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Arbeitnehmer der AG (vgl. OR 673 + OR 674 Abs. 3)