Revisionsstellen-Amtsdauer
Für die Amtsdauer der Revisionsstelle gilt folgendes:
- max. Amtsdauer: 3 Jahre
- Wiederwahl: zulässig (vgl. OR 730a Abs. 1)
Revisionsstellen-Amtsende
Die Organstellung der Revisionsstelle endet mit:
- Zeitablauf ohne Widerwahl
- Rücktritt
- durch die Revisionsstelle selbst (vgl. OR 404), unter Bekanntgabe der Gründe an den VR
- durch den VR, unter Bekanntgabe der Gründe
- in der Jahresrechnung (vgl. OR 663b Abs. 1 Ziffer 3)
- anlässlich der GV an die Aktionäre (vgl. OR 730a Abs.3)
- Abberufung
- durch GV-Beschluss (vgl. OR 705 und OR 730a Abs. 4)
Die Löschung im Handelsregisterblatt der AG kann
- durch den VR erfolgen
- von der Revisionsstelle selbst veranlasst werden (vgl. OR 938b).
Rücktritt der Revisionsstelle – ein Signal?
Folgen:
- Verunsicherung von Aktionären, Gläubigern und bei Publikumsgesellschaften u.U. Börsenanalysten
- a.o. GV zur Wahl einer Ersatz-Revisionsstelle