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Aktiengesellschaft

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Revisionaufgaben

Rechtsgebiet:
Aktiengesellschaft
Stichworte:
AG, Aktiengesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Aufgaben der Revisionsstelle

Die Revisionsstelle hat für ihre Prüfungstätigkeit Anspruch auf:

  • Dokumentenzugang
  • Fragerecht gegenüber dem VR
  • Informationsanspruch bezüglich
    • Bildung und Auflösung von Wiederbeschaffungsreserven
    • Stiller Reserven

Pflichten der Revisionsstelle

Sowohl bei der ordentlichen als auch bei der eingeschränkten Revision sind zu beachten:

  • Dokumentierungspflicht der Prüfungstätigkeit
  • Revisionsbericht-Aufbewahrungspflicht, auf die Dauer von mind. 10 Jahren
  • Beachtung des Geschäftsgeheimnisses, vorbehältlich der Bekanntgabepflichten

Prüfungsarten der Revision

Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Prüfungsaufgaben:

» Ordentliche Revision

» Eingeschränkte Revision

Gründungsprüfung

Revisoren haben bei der qualifizierten Gründung (Sacheinlage, Sachübernahme, Gründervorteile und Verrechnungsliberierung) folgende Funktionen (vgl. OR 635a):

  • die Prüfung des von den Gründern erstellten Gründungsberichts
  • die Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit zuhanden der Gründungsversammlung

Aktienkapital-Erhöhungsprüfung

Bei der Kapitalerhöhungsprüfung nimmt der zugelassene Revisor folgende Funktionen wahr:

  • Emissionsprospekt
    • Prüfungsbericht, damit der VR im Emissionsprospekt über das Prüfungsergebnis Aufschluss geben kann
  • Ordentliche und genehmigte Kapitalerhöhung
    • Prüfung des vom VR nach OR 652e erstellten Kapitalerhöhungsberichts auf Vollständigkeit und Richtigkeit
    • Abgabe der Vollständigkeits- und Richtigbefunds-Bestätigung
  • Kapitalerhöhung aus Eigenkapital
    • Prüfung der Deckung des Erhöhungsbetrages in jedem Falle, auch bei Opting out oder Opting down
  • Bedingte Kapitalerhöhung
    • Prüfung des Abschlusses jeden Geschäftsjahres.

Hinweise

  • Ordentliche oder genehmigte AK-Erhöhung
    • Barliberierung: Ein Prüfungsbericht ist nicht notwendig (vgl. OR 652f Abs. 2)
  • Kapitalerhöhung aus Eigenkapital
    • Prüfung auch des Zwischenabschlusses, wenn ein solcher zu erstellen ist, weil der Bilanzstichtag mehr als 6 Monate zurückliegt (vgl. OR 652d Abs. 2)
  • Bedingte Kapitalerhöhung
    • Die Streichung der Statutenbestimmung betreffend die bedingte Kapitalerhöhung nach Erlöschen der Wandel- und / oder Optionsrechte bedarf eines schriftlichen Prüfberichtes eines zugelassenen Revisors (vgl. OR 653i Abs. 1)

Aktienkapital-Herabsetzungsprüfung

Bei der Kapitalherabsetzung nimmt der zugelassene Revisor folgende Funktionen wahr:

  • Prüfungsbericht, wonach die Forderungen der Gläubiger trotz der Kapitalherabsetzung vollumfänglich gedeckt sind
  • Teilnahme an der GV, anlässlich der die Kapitalherabsetzung beschlossen wird

Spezielle Prüfungen

Nebst der Jahresabschluss-Prüfung kann die Revisionsstelle mit folgenden weiteren Testierfragen konfrontiert werden:

  • Aufwertungsprüfung
    • Die Aufwertung von Immobilien und Beteiligungen bei Vorliegen eines Kapitalverlusts bedarf der Unbedenklichkeitsbescheinigung eines zugelassenen Revisors (vgl. OR 670 Abs. 2)
  • Prüfung Zwischenabschluss bei Überschuldungsgefahr
    • Besteht die begründete Besorgnis einer Überschuldung, hat die Revisionsstelle die Zwischenabschlüsse zu Fortführungs- und zu Liquidationswerten des VR zu prüfen (vgl. OR 725 Abs. 2)
  • Prüfung nach FusG (Fusion, Spaltung und Umwandlung)
    • Die Zulassung von Umstrukturierungen nach dem Fusionsgesetz [FusG] erfordert die Zulassungsprüfung des Revisors (vgl. FusG 15, FusG 25 und FusG 81)
  • Sitzverlegung von der Schweiz ins Ausland
  • Sitzverlegung vom Ausland in die Schweiz
    • Revisoren-Testat, wonach das Grundkapital nach Schweizerischem Recht gedeckt ist (vgl. IPRG 162 Abs. 3)
  • Vorzeitige Liquidationserlös-Verteilung
    • Revisoren-Testat, wonach die Gläubigerforderungen gedeckt sind und die Löschung der AG im HR möglich ist (vgl. IPRG 164)

Weiterführende Informationen

» Unternehmensfusion

Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung

Die Revisionsstelle hat

  • das Recht, eine GV einzuberufen
  • die Pflicht, bei Überschuldung den Richter zu benachrichtigen, wenn der VR dies nicht tut (= Ersatzvornahme)

Weiterführende Informationen

» Unterbilanz

» Kapitalverlust

» Überschuldung

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