LAWINFO

Aktiengesellschaft

QR Code

Ordentliche Revision

Rechtsgebiet:
Aktiengesellschaft
Stichworte:
AG, Aktiengesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Prüfungsbereiche bei der ordentlichen Revision sind:

Prüfungspflichten

  • Jahresrechnung:
    • Erfolgsrechnung
    • Bilanz und Anhang
    • ev. Konzernrechnung
  • Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Buchführung:
    • Vollständigkeit der Buchungen
    • Vollständigkeit der Buchungsbelege
    • Einhaltung der Rechnungslegungsvorschriften
    • Prüfung des effektiven Vorhandenseins der in der Bilanz ausgewiesenen Aktiven
    • Prüfung der Verbuchung aller Passiven
    • Prüfung der Einhaltung der Bewertungsvorschriften
    • Prüfung der Beachtung der Kapitalschutzvorschriften
  • VR-Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und Statuten
  • Vorhandensein eines internen Kontrollsystems (IKS)

Revisionsbericht

  • Schriftliche Berichterstattung an VR und GV
  • Berichtsinhalt:
    • Bericht an den VR
      • Umfassende Berichterstattung mit Feststellungen über
        • die Rechnungslegung
        • das interne Kontrollsystem (IKS)
        • die Durchführung der Revision
        • das Revisionsergebnis
      • Unterzeichnung durch den leitenden Revisor
    • Bericht an die GV
      • Zusammenfassender Bericht über das Revisionsergebnis
        • Stellungnahme zum Prüfungsergebnis
        • Angaben zur Unabhängigkeit
        • Angaben zur Person des leitenden Revisors und zu seiner fachlichen Befähigung
        • Empfehlung, ob die Jahresrechnung und Konzernrechnung mit oder ohne Einschränkung zu genehmigen oder zurückzuweisen ist
      • Unterzeichnung durch den leitenden Revisor

Anzeigepflichten

  • Schriftliche Meldepflicht an den VR:
    • Verstösse vs. Gesetz
    • Verstösse vs. Statuten
    • Verstösse vs. Organisationsreglement
  • Schriftliche Informationspflicht an die GV:
    • Verstösse vs. Gesetz
    • Verstösse vs. Statuten, wenn
      • diese wesentlich sind
      • der VR trotz Meldung der Revisionsstelle keine geeigneten oder angemessenen Massnahmen trifft
  • Benachrichtigung des Richters, wenn die AG offensichtlich überschuldet ist und der VR die Anzeige unterlässt.

Hinweise

  • keine materielle Geschäftsführungsprüfung (vgl. OR 728a Abs. 3)
    • = Folge der klaren Abgrenzung zwischen den Funktionen der Organe VR und Revisionsstelle
    • keine Überprüfung der Zweckmässigkeit der strategischen oder operativen Entscheide des VR
  • Meldepflichtig sind alle Regelverstösse, auch wenn sie trotz fehlender Nachforschungspflicht des Revisors entdeckt wurden
  • Beim Revisionsbericht an die GV wird oft ein von der TREUHANDKAMMER vorgegebener Standard-Bericht Verwendung finden.

Weiterführende Informationen

» Organisationsreglement

» Fachinformationen der Treuhand-Kammer: Ordentliche Revision

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.