Das Auskunfts- und Einsichtsrecht der VR-Mitglieder ist nicht nur ein Recht des betreffenden VR-Mitglieds, sondern auch seine Pflicht für seine Arbeit die notwendigen Informationen zu beschaffen:
Informationen ausserhalb der VR-Sitzungen
- Informationsanspruch:
- Jedes Mitglied des VR hat einen generellen Auskunftsanspruch für alle Angelegenheiten der Gesellschaft (vgl. OR 715a Abs. 1)
- Auskunftspflichtiger Personenkreis
- nur jene Personen, die eine Stellung mit Gesamtverantwortung für die AG besitzen
- Auskunftsgegenstand:
- Geschäftsgang
- Aktueller Geschäftsgang
- Umsatz- und Ertragsentwicklung
- Marktanteile
- usw.
- Bücher und Aktenvorlage
- Antrag des VR-Mitglieds an den VR-Präsident
- Abweisung des Antrags durch VR-Präsident
- Entscheid des Gesamt-VR (vgl. OR 715a Abs. 5)
- Auskünfte über einzelne Rechtsgeschäfte
- Erfordernis der Ermächtigung durch VR-Präsident notwendig (vgl. OR 715a Abs. 3)
- Erweiterung des Rechts auf Auskunft und Einsichtnahme der VR-Mitglieder
- durch Regelungen (Organisationsreglement)
- durch (einzelne) VR-Beschlüsse
- vgl. OR 715a Abs. 6
- Geschäftsgang
Informationen während der VR-Sitzungen
- Informationsanspruch: (vgl. OR 715a Abs. 2)
- Jedes Mitglied des VR hat einen generellen Auskunftsanspruch für alle Angelegenheiten der Gesellschaft (vgl. OR 715a Abs. 1)
- Auskunftspflichtiger Personenkreis
- VR-Mitglieder
- mit der Geschäftsführung betraute Personen
- Nicht an der Sitzung anwesende Personen
- Beizug zur VR-Sitzung
- Auskunftsgegenstand:
- allgemeiner Geschäftsgang
- einzelne Rechtsgeschäfte bzw. Geschäftsvorfälle
Gesetzliche Grundlage
Art. 715a OR
5. Recht auf Auskunft und Einsicht
1 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
2 In den Sitzungen sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft verpflichtet.
3 Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte verlangen.
4 Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied dem Präsidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden.
5 Weist der Präsident ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder Einsicht ab, so entscheidet der Verwaltungsrat.
6 Regelungen oder Beschlüsse des Verwaltungsrates, die das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme der Verwaltungsräte erweitern, bleiben vorbehalten.
Literatur
- KUNZ PETER V., Die Auskunfts- und Einsichtsrechte des Verwaltungsratsmitglieds, in: AJP 5/94, S. 572 ff.
Judikatur
- BGer 4A_364/2017 vom 28.02.2018 (Informationsanspruch der VR-Mitglieder gerichtlich durchsetzbar)