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Aktiengesellschaft

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Börsenkotierte AG / Vergütungsvorschriften

Rechtsgebiet:
Aktiengesellschaft
Stichworte:
AG, Aktiengesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Volk und Stände haben am 03.03.2013 mit grosser Mehrheit die eidg. Volksinitiative „Gegen die Abzockerei“ angenommen.

In Umsetzung des Verfassungsauftrags erliess der Schweizerische Bundesrat die „Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV)“, bis ein formelles Gesetz in Kraft tritt.

Im Einzelnen

Die VegüV, die am 01.01.2014 in Kraft trat, normiert die wesentlichen Grundsätze und überlässt Lehre und Rechtsprechung, die Gebote und Verbote nach den üblichen Auslegungsgrundsätzen zu konkretisieren.

Definition

  • VegüV-Vorschriften   =   Schutznormen zG der Aktionäre vor übermässiger Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder etc.

Grundlagen

  • BV 95 Abs. 3
  • Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV) vom 20.11.2013 (SR 221.331)

Abgrenzung

  • Vergütung der Organe nicht börsenkotierter Aktiengesellschaften (nach OR)

Rechtsnatur

  • Normierung der Vergütung bei Publikumsgesellschaften

Verbreitung

  • Anwendung einzig, aber immerhin, auf Publikumsgesellschaften

Ziele

Gegenstand

  • Statuten
  • Reglemente
  • Arbeitsverträge
  • Vergütungssysteme

Elemente / Inhalte / Vorgaben

  • Geltungsbereich
    • Anwendung des VegüV auf Aktiengesellschaften, deren Aktien an einer Börse im In- oder Ausland kotiert sind (VegüV 1 Abs. 1)
    • Vorrang des OR bei sich widersprechenden Bestimmungen (VegüV 1 Abs. 2, Satz 1)
  • Generalversammlung
    • Wiederholung der unübertragbaren Befugnisse der Generalversammlung (GV) von OR 698 Abs. 2 (VegüV 2)
  • Verwaltungsrat
    • Wahl und Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates (VegüV 3)
      • GV ist Wahlorgan für VR
      • Amtsdauerende: Abschluss nächste o.GV
      • Zulässigkeit der Wiederwahl
    • Wahl und Amtsdauer des Veraltungsratspräsidenten (VegüV 4)
      • GV wählt VR-Mitglied als Verwaltungsratspräsidenten (VRP)
      • Amtsdauerende: Abschluss nächste o.GV
      • Zulässigkeit der Wiederwahl
      • VRP-Abberufungsrecht der GV
    • Unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des VR (vgl. VegüV 5)
      • Erstellung Vergütungsbericht
    • Übertragung der Geschäftsführung (VegüV 6)
  • Vergütungsausschuss
    • Statutarisches Delegationsrecht des VR, die Geschäftsführung gemäss spez. Organisationsreglement ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an andere natürliche Personen zu übertragen (VegüV 7 Abs. 1)
    • Vermögensverwaltungs-Delegation auch an juristische Personen (VegüV 7 Abs. 2)
  • Unabhängiger Stimmrechtsvertreter
    • Wahl und Amtsdauer (VegüV 8)
      • Wahlkompetenz: GV wählt unabhängigen Stimmrechtsvertreter
      • Wählbarkeit: natürliche, juristische Personen oder Personengesellschaften
      • Unabhängigkeit: keine Beeinträchtigung
      • Amtsdauer: Mandatsende mit Abschluss der nächsten ordentlichen GV; Wiederwahl ist möglich
      • Abberufungsrecht: GV kann unabhängigen Stimmrechtsvertreter auf GV-Ende abberufen
      • Fehlen eines unabhängigen Stimmrechtsvertreter: VR ernennt einen solchen für die nächste GV; Statuten können eine andere Regelung der Behebung des Organisationsmangels vorsehen
    • Erteilung von Vollmachten und Weisungen (VegüV 9)
      • VR hat zu gewährleisten, dass die Aktionäre die Weisungserteilungs-Möglichkeit an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter haben:
        • 1. zu jedem in der Einberufung gestellten (Verhandlungs-)Antrag
        • 2.zu nicht angekündigten Anträgen zu (Verhandlungs-)Antrag zu neuem Antrag (OR 700 Absatz 3 OR)
        • 3. von elektronischen Vollmachten und Weisungen
      • Vollmachten und Weisungen: Erteilung nur für die kommende GV
    • Pflichten des unabhängigen Stimmrechtsvertreters (VegüV 10)
      • Der unabhängige Stimmrechtsvertreter hat die ihm von den Aktionären übertragenen Stimmrechte weisungsgemäss auszuüben
      • Hat er keine Weisungen erhalten, so er sich der Stimme zu enthalten
    • Unzulässige institutionelle Stimmrechtsvertretung (VegüV 11)
      • Die Organ- und die Depotstimmrechtsvertretung nach OR 689c und OR 689dOR sind unzulässig
  • Statutenbestimmungen (VegüV 12)
    • Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
      • 1. Anzahl der zulässigen Tätigkeiten der Mitglieder des VR, der Geschäftsleitung und des Beirates in den obersten Leitungs- oder Verwaltungsorganen von Rechtseinheiten, die verpflichtet sind, sich ins Handelsregister oder in ein entsprechendes ausländisches Register eintragen zu lassen, und die nicht durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder die Gesellschaft nicht kontrollieren
      • 2. maximale Dauer der Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder des VR und der Geschäftsleitung zugrunde liegen, und die maximale Kündigungsfrist für unbefristete Verträge
        • Dauer und Kündigungsfrist: max. 1 Jahr
      • 3. Grundsätze über die Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses
      • 4. Einzelheiten zur Abstimmung der GV über die Vergütungen nach VegüV 18 Abs. 1, Abs. 2, 1. Satz und Abs. 3
    • Der Aufnahme in die Statuten bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit Bestimmungen über:
      • 1. Höhe der Darlehen, Kredite und Vorsorgeleistungen ausserhalb der beruflichen Vorsorge für die Mitglieder des VR, der Geschäftsleitung und des Beirates
      • 2. Grundsätze über die erfolgsabhängigen Vergütungen an die Mitglieder des VR, der Geschäftsleitung und des Beirates;
      • 3. Grundsätze über die Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten an Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates
      • 4. Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung;
      • 5. Zusatzbetrag für die Vergütungen von Mitgliedern der Geschäftsleitung, die nach der Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen ernannt werden
      • 6. Einzelheiten über das weitere Vorgehen bei einer Ablehnung der Vergütungen durch die Generalversammlung nach VegüV 18 Abs. 2, 2. Satz und Abs. 3
      • 7. abweichende Regelungen über die Ernennung des Präsidenten des VR (VegüV 4 Abs. 4), eines Mitglieds des Vergütungsausschusses (Art. 7 Abs. 4) und des unabhängigen Stimmrechtsvertreters (VegüV 8 Abs. 6)
      • 8. Vergütungen an Mitglieder des VR, der Geschäftsleitung und des Beirates für Tätigkeiten in Unternehmen, die durch die Gesellschaft direkt oder indirekt kontrolliert werden (VegüV 21 Ziff. 2)
  • Vergütungsbericht
    • Allgemeine Bestimmungen (VegüV 13)
      • VR hat jährlich einen schriftlichen Vergütungsbericht mit den Angaben gemäss VegüV 14-16 zu erstellen, welcher die Angaben im Bilanzanhang nach OR 663bbis ersetzt
      • Anwendung der Vorgaben zur Rechnungslegung nach OR 958c, 958d Absätze 2-4 und OR 958f finden für den Vergütungsbericht entsprechend Anwendung
      • Für Bekanntgabe und Veröffentlichung des Vergütungsberichts sowie des Berichts der Revisionsstelle nach VegüV 17 gelten die Vorschriften über den Geschäftsbericht (OR 696 und OR 958e 1)
    • Vergütungen an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat (VegüV 14)
      • Im Vergütungsbericht sind alle Vergütungen anzugeben, welche die Gesellschaft ausgerichtet hat:
        • direkt oder indirekt an gegenwärtige Mitglieder des Verwaltungsrates
        • direkt oder indirekt an gegenwärtige Mitglieder der Geschäftsleitung
        • direkt oder indirekt an gegenwärtige Mitglieder des Beirates
        • direkt oder indirekt an frühere Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates, sofern sie in einem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft stehen oder nicht marktüblich sind
          • Ausnahme: Leistungen der beruflichen Vorsorge
        • Als Vergütungen gelten insbesondere:
          • 1. Honorare, Löhne, Boni und Gutschriften
          • 2. Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligungen am Geschäftsergebnis
          • 3. Dienst- und Sachleistungen
          • 4. Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten
          • 5. Antrittsprämien;
          • 6. Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen zugunsten Dritter und andere Sicherheiten
          • 7. Verzicht auf Forderungen
          • 8. Aufwendungen, welche Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen
          • 9. sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten
        • 3Die Angaben zu den Vergütungen umfassen:
          • 1. Gesamtbetrag für den Verwaltungsrat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag, unter Nennung von Namen und Funktion des betreffenden Mitglieds
          • 2. Gesamtbetrag für die Geschäftsleitung und den höchsten auf ein Mitglied entfallenden Betrag, unter Nennung von Namen und Funktion des betreffenden Mitglieds
          • 3. Gesamtbetrag für den Beirat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag, unter Nennung von Namen und Funktion des betreffenden Mitglieds
          • 4. ggf. gesamter Zusatzbetrag für die Geschäftsleitung nach VegüV 19 und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrages, unter Nennung von Namen und Funktion des betreffenden Mitglieds
    • Darlehen und Kredite an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat (VegüV 15)
      • Im Vergütungsbericht sind anzugeben:
        • 1. Darlehen und Kredite, die den gegenwärtigen Mitgliedern des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates gewährt wurden und noch ausstehen
        • 2. Darlehen und Kredite, die früheren Mitgliedern des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates zu nicht marktüblichen Bedingungen gewährt wurden und noch ausstehen
      • Angaben zu den Darlehen und Krediten umfassen:
        • 1. Gesamtbetrag für den Verwaltungsrat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag, unter Nennung von Namen und Funktion des betreffenden Mitglieds
        • 2. Gesamtbetrag für die Geschäftsleitung und den höchsten auf ein Mitglied entfallenden Betrag, unter Nennung von Namen und Funktion des betreffenden Mitglieds
        • 3. Gesamtbetrag für den Beirat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag, unter Nennung von Namen und der Funktion des betreffenden Mitglieds
    • Vergütungen, Darlehen und Kredite an nahestehende Personen (VegüV 16)
      • Im Vergütungsbericht sind gesondert anzugeben:
        • 1. nicht marktübliche Vergütungen, welche die Gesellschaft direkt oder indirekt an Personen ausgerichtet hat, die den in VegüV 14 Abs. 1 genannten Personen nahestehen
        • 2. Darlehen und Kredite, die Personen, die den in VegüV 15 Abs. 1 genannten Personen nahestehen, zu nicht marktüblichen Bedingungen gewährt wurden und noch ausstehen
      • Namen der nahestehenden Personen müssen nicht genannt werden
      • Im Übrigen finden die Vorschriften über die Angaben zu Vergütungen, Darlehen und Krediten an Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates Anwendung
    • Prüfung durch die Revisionsstelle (VegüV 17)
      • Die Revisionsstelle prüft, ob der Vergütungsbericht dem Gesetz und der VegüV entspricht, unter Anwendung von OR 728b
  • Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen
    • Vergütungen an Verwaltungsrat, an die Geschäftsleitung und den Beirat (VegüV 18)
      • Die GV stimmt über die Vergütungen ab, die der Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und der Beirat direkt oder indirekt von der Gesellschaft erhalten
      • Die Statuten regeln die Einzelheiten der Abstimmung
        • Regelung des weiteren Vorgehens bei Ablehnung der Vergütungen durch die GV
      • Mindestens die folgenden Regeln müssen eingehalten werden:
        • 1. Jährliche GV-Abstimmung über die Vergütungen
        • 2. Jährliche gesonderte GV-Abstimmung über
          • Gesamtbetrag der Vergütungen
            • des Verwaltungsrates
            • der Geschäftsleitung
            • des Beirates
        • 3. Bindende Wirkung der GV-Abstimmung
    • Zusatzbetrag für die Geschäftsleitung (VegüV 19)
      • Für den Fall, dass die GV über die Vergütungen der Geschäftsleitung prospektiv abstimmt, können die Statuten einen Zusatzbetrag vorsehen für die Vergütungen an Mitglieder der Geschäftsleitung, die nach der Abstimmung ernannt werden
      • Der Zusatzbetrag darf nur verwendet werden, wenn der von der GV beschlossene Gesamtbetrag der Vergütungen der Geschäftsleitung bis zur nächsten Abstimmung der Generalversammlung nicht ausreicht für die Vergütungen an neue Mitglieder
      • Die Generalversammlung stimmt nicht über den verwendeten Zusatzbetrag ab
  • Unzulässige Vergütungen
    • Unzulässige Vergütungen in der Gesellschaft (VegüV 20)
      • Folgende Vergütungen für Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates sind unzulässig:
        • 1. Abgangsentschädigungen, die vertraglich vereinbart oder statutarisch vorgesehen sind
          • Nicht als Abgangsentschädigungen gelten:
            • Vergütungen, die bis zur Beendigung der Vertragsverhältnisse (VegüV 12 Abs. 1 Ziff. 2) geschuldet sind
        • 2. Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden
        • 3. Provisionen für die Übernahme oder Übertragung von Unternehmen oder Teilen davon durch die Gesellschaft oder durch Unternehmen, die durch die Gesellschaft direkt oder indirekt kontrolliert werden
        • 4. Darlehen, Kredite, Vorsorgeleistungen ausserhalb der beruflichen Vorsorge und erfolgsabhängige Vergütungen, die in den Statuten nicht vorgesehen sind
        • 5. Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten, welche in den Statuten nicht vorgesehen ist
    • Unzulässige Vergütungen im Konzern (VegüV 21)
      • Unzulässig sind Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates für Tätigkeiten in Unternehmen, die durch die Gesellschaft direkt oder indirekt kontrolliert werden, sofern diese Vergütungen:
        • 1. unzulässig wären, wenn sie direkt von der Gesellschaft ausgerichtet würden
        • 2. in den Statuten der Gesellschaft nicht vorgesehen sind
        • 3. von der Generalversammlung der Gesellschaft nicht gutgeheissen worden sind
  • Stimm- und Offenlegungspflicht für Vorsorgeeinrichtungen
    • Stimmpflicht (VegüV 22)
      • Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellt sind, müssen in der GV der Gesellschaft das Stimmrecht der von ihnen gehaltenen Aktien zu angekündigten Anträgen ausüben, welche die folgenden Punkte betreffen:
        • 1. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates, des Präsidenten des Verwaltungsrates, der Mitglieder des Vergütungsausschusses und des unabhängigen Stimmrechtsvertreters (VegüV 3, 4, 7 und 8)
        • 2. Statutenbestimmungen nach VegüV 12
        • 3. Abstimmungen nach VegüV 18 und 21 Ziffer 3
      • Pflicht zur Abstimmung im Interesse ihrer Versicherten
      • Recht auf Stimmenthaltung, sofern dies dem Interesse der Versicherten entspricht
      • Interesse der Versicherten gilt als gewahrt, wenn das Stimmverhalten dem dauernden Gedeihen der Vorsorgeeinrichtung dient
    • Offenlegungspflicht (VegüV 23)
      • Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind, müssen mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht ihren Versicherten gegenüber Rechenschaft darüber ablegen, wie sie ihrer Stimmpflicht nach VegüV 22 nachgekommen sind
      • Folgen die Vorsorgeeinrichtungen den Anträgen des Verwaltungsrates nicht oder enthalten sie sich der Stimme, so müssen sie ihr Stimmverhalten im Bericht detailliert offenlegen
  • Strafbestimmungen
    • Strafbarkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirats (VegüV 24)
      • Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer wider besseres Wissen Vergütungen nach VegüV 20 Ziffern 1-3 oder VegüV 21 Ziffer 1 in Verbindung mit VegüV 20 Ziffer 1-3 ausrichtet oder bezieht, als
        • Mitglied des Verwaltungsrates
        • Mitglied der Geschäftsleitung
        • Mitglied des Beirates
      • 2Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrates wider besseren Wissens:
        • 1. die Geschäftsführung entgegen VegüV 6 ganz oder zum Teil an eine juristische Person überträgt
        • 2. eine Depot- oder eine Organstimmrechtsvertretung einsetzt (VegüV 11)
        • 3. verhindert, dass:
          • a. die GV jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrates, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (VegüV 3, 4, 7 und 8)
          • b. die GV über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (VegüV 18)
          • c. die Aktionäre dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter elektronisch Vollmachten und Weisungen erteilen können (VegüV 9 Abs. 1 Ziff. 3)
          • d. die Statuten die Bestimmungen nach VegüV 12 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 enthalten
      • Für die Berechnung einer Geldstrafe ist das Gericht nicht an die maximale Höhe des Tagessatzes nach StGB 34 Abs. 2 1.Satz gebunden
        • Die kapitalisierte Summe der Geldstrafe darf jedoch das 6-fache der Jahresvergütung, die zum Zeitpunkt der Tat mit der betroffenen Gesellschaft vereinbart ist, nicht übersteigen
    • Strafbarkeit bei Vorsorgeeinrichtungen (VegüV 25)
      • Mitglieder des obersten Organs oder mit der Geschäftsführung betraute Personen einer dem FZG unterstellten Vorsorgeeinrichtung, welche die Stimmpflicht nach VegüV 22 oder die Offenlegungspflicht nach VegüV 23 wider besseres Wissen verletzen, werden bestraft mit:
        • Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
  • Übergangsbestimmungen
    • Anwendbares Recht im Allgemeinen (VegüV 26)
    • Anpassung von Statuten und Reglementen (VegüV 27)
    • Anpassung von altrechtlichen Arbeitsverträgen (VegüV 28)
    • Wahl des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses (VegüV 29)
    • Unabhängiger Stimmrechtsvertreter (VegüV 30)
    • Vergütungsbericht und Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen (VegüV 31)
    • Stimm- und Offenlegungspflicht (VegüV 32)
  • Inkrafttreten (VegüV 33)
      • 01.01.2014

Überführung ins ordentliche Recht / Aktienrechtsrevision

  • Am 23.11.2016 hat der Schweizer Bundesrat die Botschaft zur Aktienrechtsreform publiziert; enthalten sind modifizierte Bestimmungen für die Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften
  • Abgangsentschädigungen dürften danach die durchschnittliche Jahresvergütung der vorangehenden drei Jahre nicht überschreiten

Umgehungen in der Praxis

  • Gewährung von Zahlungen bei oder nach Eintritt nicht mehr als Vergütungen im Voraus, sondern als „Abgeltung“ vermögenswerter Nachteile bei Eintritt resp. als Entschädigung für werthaltige Ansprüche gegenüber bisherigem Arbeitgeber
    • zB für entgangene aktienbasierte Rechte (Aktienoptionen etc.).
  • Aufnahme von Konkurrenzverbotsklauseln (anstelle von Abgangsentschädigungen) in die Arbeitsverträge von GL-Mitgliedern aufgenommen, um beim Austritt Vergütungen im Betrag von mehreren Jahressalären während dreier Jahre ausrichten zu können
    • Anschliessende Beraterverträge sind nach wie vor möglich und werden als Abgeltungsmittel genutzt
  • etc.

Literatur

  • Oser David / Müller Andreas, Praxiskommentar zur Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften, 2. Ergänzte und erweiterte Auflage, Zürich 2018, 768 S.

Archiv

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Abzocker-Initiative 2013 und Parlamentarische Behandlung / VegüV

Die Beratungen des Parlaments zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts sowie zur Volksinitiative „gegen die Abzockerei“ (sog. „Minder“-Initiative) sind abgeschlossen. Die Vorlage gelangt am 03.03.2013 zur Volksabstimmung.

Gegenüberstellung von „Minder“-Initiative und indirektem Gegenvorschlag

Gegenüberstellung „Minder“-Initiative + Gegenvorschlag des Parlaments

Gegenstand

„Minder“-Initiative

Gegenvorschlag Parlament

Gemeinsamkeiten
Aktionärsdemokratie Kompetenzverschiebung von VR zu GV Kompetenzverschiebung von VR zu GV
Anwendungskreis börsenkotierte Gesellschaften (ca. 300) börsenkotierte Gesellschaften (ca. 300)
Die 3 wesentlichen Unterschiede
Regelungsebene?

  • Verfassung?
  • Gesetz?
Einführung von Verfassungsrecht Ergänzung des Aktienrechts
Zwingendes Recht oder Eigenbestimmung durch Aktionäre? Viele zwingende Bestimmungen (zum Schutz der Aktionäre, vor sich selbst?) Selbstbestimmungsrecht der Aktionäre als liberaler Denkansatz
Strafrechtliche Sanktionen? Bestrafung von Widerhandlungen mit

  • Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und Geldstrafe mit bis zu 6 Jahres-Vergütungen
Keine Strafbestimmungen
Sonst wichtige Elemente
Festlegung der VR-(Gesamt-) Entschädigung durch die GV zwingend und jährlich zwingend und jährlich
Festlegung der Geschäftsleitungs-Vergütungen durch die GV zwingend und jährlich in den Statuten kann bestimmt werden, ob bindend oder nur konsultativ
Weitere Entschädigungs-Bestandteile für Organe Statutenbedürftigkeit

  • Erfolgs- und Beteiligungspläne
  • Kader-Vorsorgepläne
Bestimmung der Grundsätze durch ein „Vergütungsreglement“ und Aktionärsinformation durch „Vergütungsbericht“
a.o. Entschädigungs-Bestandteile, Darlehen und Kredite an Organe Statutenbedürftigkeit; verbotene Rechtsgeschäfte:

  • Vorauszahlungen
  • Prämien für Unternehmenskäufe + -verkäufe
  •  
Bestimmung der Grundsätze durch das „Vergütungsreglement“ und Aktionärsinformation durch „Vergütungsbericht“; Rechtsgeschäfte zwischen AG und den Organen, ausnahmeweise zulässig bei:

  • Offenlegung +
  • GV-Beschluss
Wahlen    
  • Amtszeit VR
1 Jahr (zwingende Natur) 1 Jahr (dispositive Natur; Statuten können 3 Jahre vorsehen)
  • Wahlkompetenz für VR-Präsident
  • fakultativ: GV
  • opting out: zG Wahl durch VR
  VR
  • Wahlkompetenz für Vergütungsausschuss
GV VR
  • Unabhängiger Stimmrechtsvertreter
GV (zwingend) GV (zwingend)
Pensionskassen-Abstimmungsverhalten Abstimmungsverhalten im Sinne der Versicherten
Bonussteuer [direkter Gegenentwurf] Der den Betrag von CHF 3 Mio. pro Empfänger übersteigende Vergütungsanteil gilt nicht mehr als geschäftsmässig begründeter Aufwand und ist von der AG im Rahmen der Ertragsbesteuerung als Gewinn zu versteuern; gilt für

  • sämtliche Gesellschaften
  • sämtliche Arbeitnehmer

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