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Aktiengesellschaft

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Zweck und Dauer

Rechtsgebiet:
Aktiengesellschaft
Stichworte:
AG, Aktiengesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zweck

Der Zweck ergibt sich aus den Statuten (OR 626 Ziffer 2).

  • Hauptzweck
    • Bezeichnung des (hauptsächlichen) Tätigkeitsbereichs
  • Nebenzwecke
    • Beteiligung an gleichartigen Gesellschaften
    • Halten von Immobilien
  • Grundlage für die Vertretungsmacht
    • Der Zweck umgrenzt auch die Vertretungsmacht des VR
      • Ausnahmsweise über den AG-Zweck hinausgehende Rechtsgeschäfte können mit GV-Beschluss abgesegnet werden.

Dauer

Die Dauer der AG wird durch die Statuten bestimmt (OR 626 Ziffer 4).

  • Gründung auf unbefristete Dauer = Regelfall
  • Zeitliche Begrenzung (Ausnahme)
    • fixer Endzeitpunkt (Datum)
    • seltene Eignung, weil sich bei einer operativen Gesellschaft die Geschäfte meistens nicht mit der Befristung koordinieren lassen (Probleme entstehen vor allem dann, wenn die „Gültigkeitsdauer“ der AG vor Erledigung der Rechtsgeschäfte abläuft); daher eher: „Befristung“ über Auflösungsgrund, siehe nachfolgend
  • „Befristung“ über Auflösungsgründe
    • zB Beendigung, wenn keine operative Tätigkeit mehr
    • zB wenn die Beteiligung XY nicht mehr gehalten wird.

Weiterführende Informationen

» Statuten der AG

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