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Aktiengesellschaft

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Bewertung

Rechtsgebiet:
Aktiengesellschaft
Stichworte:
AG, Aktiengesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Bewertungsregeln beinhalten Anweisungen des Gesetzgebers zur Beurteilung der Gesellschaftsaktiven:

Aktivierungsfähige Vermögenswerte

  • Es dürfen nur Güter in der Bilanz aktiviert werden, die auch realisierbar bzw. verwertbar sind.
  • Immaterialgüter können nur aktiviert werden, wenn sie einen Verkehrswert aufweisen und übertragbar sind.
  • Goodwill ist nicht aktivierbar, vor allem nicht der von AG selbst erarbeitete.
  • Gründungs- und Kapitalerhöhungskosten (Rechts-, Notar- und Handelsregister-Kosten) können, soweit sie der Errichtung, Erweiterung oder Umstellung des Geschäfts dienen, aktiviert werden, obwohl diese für die AG keinen realisierbaren Wert beinhalten.

Bewertungsregeln

Anlagevermögen:

  • Anschaffungs- oder Kostenprinzip:
    • Bewertung höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, unter Abzug der notwendigen Abschreibungen (vgl. OR 665)
    • Notwendige Abschreibungen müssen immer vorgenommen werden
    • Wertsteigerungen über den Anschaffungswert hinaus sind unzulässig; zulässig ist es, nach Abschreibungen wieder aufzuwerten, aber max. bis zum Anschaffungswert
    • Zum Anfangswert zählen auch die Gestehungskosten für Anschaffung oder Herstellung wie Kaufpreis bzw. Werklohn, Löhne, Rechtsverkehrssteuern (zB MWST), Zölle usw.

Umlaufvermögen:

  • Vorübergehend in der AG verbleibende bzw. schnell verwertbare Aktiven
    • zB Kundenguthaben
    • zB Warenvorräte
    • zB Rohmaterialien oder Halbfabrikate
  • Warenvorräte
    • Niedrigstwertprinzip (max. Marktwert)
    • Warenvorräte, Rohmaterialien und Halbfabrikate max. zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, nie aber höher als Marktpreis (vgl. OR 666 Abs. 2)
      • So wird eine vorgezogene Gewinnverbuchung verhindert, vor allem mit Bezug auf dann doch nicht verkäufliche Vorräte
      • = imparitätische Erfolgsabgrenzung
  • Wertpapiere
    • mit Kurswert: Aktivierungsmöglichkeit des Börsen-Durchschnittskurses des letzten Monats vor dem Bilanz-Stichtag (vgl. OR 667 Abs. 1)
    • ohne Kurswert: Aktivierung nach dem Anschaffungswertprinzips (vgl. OR 667 Abs. 2).

Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen

Begriff:

Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sind nicht beleg-, sondern nur begründbare Passivposten zu Lasten der Erfolgsrechnung, die das Geschäftsergebnis des Jahres belasten und direkt den ausschüttbaren Gewinn beeinflussen.

Funktion:

Institute der kaufmännischen Vorsicht (vgl. OR 669 Abs. 1, Satz 1, aber auch OR 662a Abs. 2 Ziffer 3)

Abschreibungen:

Periodische Wertverminderung auf Anlagevermögen, zur Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer der betreffenden Sachgegenstände

Wertberichtigungen:

Anpassung des Wertes von Aktiven (In-Übereinstimmung-bringen der Buch- mit der tatsächlichen Verkehrswertsituation)

Rückstellungen:

Bildung von (provisorischen) Passivposten für zukünftige, noch ungewisse Aufwendungen oder für drohende Verluste aus hängigen Rechtsgeschäften (vgl. OR 669 Abs. 1, Satz 2)

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